der „Initiativgruppe Christian-Wolff-Denkmal“ e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein „Initiativgruppe Christian-Wolff-Denkmal“ e.V. mit Sitz in Halle(Saale) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er soll in das Vereinsregister am Amtsgericht Stendal eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V..
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Aufstellung eines Denkmals des überwiegend in Halle tätigen und in ganz Europa wirkenden Philosophen der Aufklärung Christian Wolff.
§ 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die für den Zweck des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, Geld- und Sachspenden aufgebracht.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind auch nicht am Vermögen des Vereins beteiligt.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung anerkennen.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche oder elektronische Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch ihre Auflösung, ferner durch Austritt und Ausschluss.
(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
(7) Die Mitglieder des Vereins haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand kann in besonderen Einzelfällen einen ermäßigten Beitrag festlegen.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle von dessen Verhinderung der Stellvertreter. Sollten beide nicht anwesend sein, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Es wird ein Protokollant von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Mitgliedern:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassenwart
(2) Im Sinne des §26 BGB vertritt jedes Vorstandsmitglied den Verein einzeln.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vermögen. Der Vorstand kann mit der Geschäftsführung einen Geschäftsführer beauftragen.
(5) Der Vorstand kann einen Beirat für die Dauer seiner Amtszeit berufen.
(6) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
(7) Die vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit zulässig.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand aus den Mitgliedern ein neues Vorstandsmitglied berufen.
Dessen Amtszeit dauert bis zur nächsten Wahl des Vorstandes.
(9) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich, elektronisch oder mündlich eingeladen und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 10 Niederschriften
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Sitzungsleiter und von einem Protokollanten unterzeichnet werden.
§ 11 Kassenführung
(1) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(2) Die Jahresrechnung wird von zwei gewählten Kassenprüfern geprüft und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
§ 12 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Halle, die es für den Denkmalschutz in Halle zu verwenden hat.
§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Stadt Halle(Saale).
Halle, am 9. April 2019